Pflichtteil berechnen

Hier können Sie mit unserem kostenlosen Pflichtteilrechner Ihren Pflichtteil berechnen:

Wir danken Ihnen für die Beachtung der unten stehenden Nutzungshinweise.

Hinweise für die Nutzung des Pflichtteilrechners:

Rechtliche Hinweise

1) Für die Funktion des Pflichtteilrechners ist der Einsatz von Cookies technisch notwendig. Sie stimmen der Verwendung von Cookies zu, wenn Sie den Pflichtteilrechner benutzen.

2) Der Pflichtteilrechner darf ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden.
Jedwede Art kommerzieller Nutzung ist untersagt. Verstöße gegen diese Nutzungsbedingungen oder das Urheberrecht werden rechtlich verfolgt.

3) Trotz größtmöglicher Sorgfalt beim Erstellen des Pflichtteilrechner-Programms wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen.

4) Der Pflichtteilrechner ersetzt keine Rechtsberatung.
Um eine individuelle erbrechtliche Rechtsberatung zu erhalten, kontaktieren Sie bitte uns oder eine(n) spezialisierte(n) Rechtsanwalt(in) Ihres Vertrauens. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Funktionsweise des Pflichtteilrechners, Einschränkungen

1) Was ist der Pflichtteil? Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Mit dem Pflichtteilsanspruch garantiert das deutsche Erbrecht bestimmten Familienangehörigen unabhängig vom Willen des Verstorbenen grundsätzlich eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass – den sog. Pflichtteil.
Der Pflichtteilrechner berechnet die Pflichtteilsquote desjenigen, der von dem Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, zu gering bedacht wurde oder aufgrund lebzeitiger Schenkungen des Erblassers Pflichtteilsergänzungsansprüche hat. Der Pflichtteil wird als Bruch und als prozentuale Quote angegeben.
Der Pflichtteil, genauer gesagt die Pflichtteilsquote, beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss daher zunächst die gesetzliche Erbfolge ermittelt werden.
Die jeweilige Familienkonstellation und der eheliche Güterstand des Verstorbenen haben deshalb bei der Berechnung Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils.

2) Der Pflichtteilrechner stellt Ihnen Schritt für Schritt maximal 6 Fragen.

Anhand der von Ihnen ausgewählten Antworten wird die Höhe Ihres gesetzlichen Pflichtteils berechnet und als Bruch sowie als Prozentsatz des Nachlasswertes (vorhandener Nachlass bzw. fiktiver Nachlass) angegeben.

Die Schwierigkeit liegt in der Praxis weniger in der Berechnung der Pflichtteilsquote, als vielmehr darin, die Höhe des Pflichtteilszahlungsanspruches zu bestimmen.
Hierzu bedarf es der genauen Kenntnis der pflichtteils- und pflichtteilsergänzungsrelevanten Umstände.
Zum Nachlass zählt das gesamte Vermögen des Verstorbenen (dies beinhaltet z.B. alle Gegenstände, die im Eigentum des Verstorbenen standen, Immobilien (maßgeblich ist hierbei der Inhalt des Grundbuches), Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Fondsanteile, Forderungen gegen Dritte, selbstverständlich sind aber auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu berücksichtigen).
Um dem Pflichtteilsberechtigten die Bestimmung des Nachlasswertes und damit die Bezifferung seiner Pflichtteilsforderung zu erleichtern, stehen ihm verschiedenste Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen die Erben zu.
Oft wird außer Acht gelassen, dass Schenkungen, die der Verstorbene vor seinem Tod an spätere Erben oder an dritte Personen gemacht hat, unter bestimmten Voraussetzungen zum Nachlass hinzugerechnet werden müssen und damit die Pflichtteilsforderung erhöhen. Man spricht dann von einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Erfahren Sie hierzu Näheres in den Antworten auf die Pflichtteil-Fragen.

3) Bitte stellen Sie bei der Beantwortung der Fragen allein auf den Todeszeitpunkt des Verstorbenen ab.
Spätere Todesfälle im Kreis der Familie sind nicht zu berücksichtigen.

4) Bitte lesen Sie die vom Pflichtteilrechner gestellten Fragen genau und sorgfältig durch bevor Sie sich für eine Antwort entscheiden.

5) Der Pflichtteilrechner berücksichtigt viele verschiedene Familienkonstellationen, aber natürlich nicht alle. Er ist so konzipiert, dass die häufigsten Lebenssachverhalte abgedeckt werden, jedoch nicht jeder mögliche Spezialfall erfasst wird.

Besondere Familienverhältnisse wie z.B. Ehegatten, die zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten bereits die Scheidung beantragt bzw. dem Scheidungsantrag zugestimmt hatten, Halbgeschwister oder adoptierte Kinder, konnten bei der Erstellung des Pflichtteilrechner-Programms nicht berücksichtigt werden. Diese besonderen Konstellationen können im konkreten Fall den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen oder zumindest Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben, die vom Pflichtteilsrechner nicht erfasst wurden.
Der Pflichtteilrechner setzt außerdem voraus, dass in der Person von Abkömmlingen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Großeltern der verstorbenen Person kein/keine

  • Erbverzicht
  • Pflichtteilsverzicht
  • Erbunwürdigkeit
  • Pflichtteilsunwürdigkeit
  • Pflichtteilsentziehung
  • Ausschlagung der Erbschaft

vorliegt.

In Abhängigkeit von der Familienkonstellation und der Einzelumstände kann es sonst zu einem Verlust aber auch zum Entstehen eines Pflichtteilsrechts kommen.
Gleichfalls können sich diese Umstände auf die Pflichtteilsquote auswirken.

Der Pflichtteilrechner geht für den Fall, dass der Verstorbene im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, beim Berechnen anderer Pflichtteilsquoten als der des Ehegatten davon aus, dass sein Ehegatte Erbe geworden ist oder zumindest ein Vermächtnis erhalten hat und dass der Ehegatte die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Ist dem nicht so, führt dies zu einer Veränderung der Pflichtteilshöhe der anderen Familienangehörigen, ohne dass dies der Pflichtteilrechner berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen mit Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote des Ehegatten geht der Pflichtteilrechner hingegen davon aus, dass dem Ehegatten letztwillig nichts zugewandt wurde.
Insbesondere derartige spezielle Konstellationen bedürfen einer individuellen rechtlichen Prüfung.

Bitte beachten Sie auch, dass sog. Ausstattungen des Erblassers an einzelne Kinder oder besondere Leistungen von Kindern gemäß § 2057a BGB bei der Berechnung der Pflichtteilsforderung zu berücksichtigen sind und in Ausnahmefällen gar eine Verschiebung der Pflichtteilsquote herbeiführen können.
Eine Ausgleichungsberechnung setzt allerdings die Kenntnis des Nachlasses wie auch der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und besonderen Leistungen nach § 2057a BGB voraus.

Hinweis zu „eingetragene Lebenspartnerschaft“ und „nichteheliche Lebensgemeinschaft“

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die nach den Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor der zuständigen Behörde begründet wurde. Lebenspartner/Lebenspartnerinnen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, werden erbrechtlich wie Ehegatten behandelt.
Unter der nichtehelichen Lebensgemeinschaft versteht man das Zusammenleben von Mann und Frau ohne verheiratet zu sein. Auch wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wird ein Paar, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, aus Sicht des Erbrechts nicht mit Ehepartnern gleichgestellt.

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Häufig bestimmen sie zugleich, wer nach dem Tod des Zweitversterbenden Erbe werden soll. Man spricht bei einem solchen Ehegattentestament auch von einem „Berliner Testament“.

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