Welcher Anteil fällt bei Ehegatten in den Nachlass des Verstorbenen?

In den Nachlass des Verstorbenen fällt nur sein eigenes Vermögen, nicht jedoch das Vermögen seines Ehegatten.
Es kommt deshalb auf die genauen Eigentumsverhältnisse an.

Keine Vermögensverschmelzung bei Zugewinngemeinschaft

Bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kommt es nicht zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen.
Jeder Ehegatte verfügt auch nach der Heirat über sein eigenes Vermögen.
Werden Dinge während der Ehe erworben, erlangen nicht generell beide Ehegatten Eigentum daran, sondern es kommt auf den konkreten Erwerbsvorgang an.

Bankkonten

Bei Bankkonten ist entscheidend, wer Kontoinhaber ist.
Nicht maßgeblich ist eine bloße Verfügungsberechtigung oder Bankvollmacht.
War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, fällt das Guthaben vollständig in den Nachlass.

Immobilien

Bei Immobilien sind die Eigentumsverhältnisse sehr leicht ersichtlich: die Eigentümer einer Immobilie sind im Grundbuch eingetragen.
War der Verstorbene Alleineigentümer, dann fällt die Immobilie vollständig in den Nachlass.
Hatten die Ehegatten jeweils hälftiges Miteigentum an der Immobilie, so fällt in den Nachlass des Verstorbenen nur dessen Miteigentumsanteil in Höhe von 1/2.

Sonstige Gegenstände

Bei anderen Gegenständen, die während der Ehe erworben wurden, muss unterschieden werden:
Handelt es sich um persönliche Sachen (z.B. Kleidung, Schmuck) oder um Dinge, die einer der Ehegatten im Rahmen seines Hobbies oder seiner Sammlerleidenschaft (Kunstgegenstände, Modellbau, spezielle Literatur, …) angeschafft hat, besteht die Vermutung, dass er Alleineigentümer ist.
Dagegen gehören Hausratsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt gekauft wurden, in der Regel beiden Ehegatten gemeinsam.

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