Gesetzlicher Erbteil und gesetzlicher Pflichtteil: was ist der Unterschied?
Unterschied bei Höhe und Art des Anspruchs
Ein wesentlicher Unterschied zwischen gesetzlicher Erbteil und gesetzlicher Pflichtteil ist deren Höhe.
Die Pflichtteilsquote ist stets nur die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Der zweite große Unterschied ist Folgender:
Bekommt ein Angehöriger seinen gesetzlichen Erbteil, so ist er unmittelbar Erbe bzw. Miterbe geworden. Der gesamte Nachlass des Verstorbenen geht direkt auf den/die Erben über.
Der gesetzliche Pflichtteil ist dagegen nur ein Zahlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteil von den Erben verlangen. Er hat jedoch kein Recht auf bestimmte Nachlassgegenstände. Sein Anspruch ist ein reiner Geldzahlungsanspruch.
Gesetzlicher Erbteil
Hat der Verstorbene weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag errichtet, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.
Verwandte und der Ehegatte erhalten dann jeweils ihren gesetzlichen Erbteil.
Wie hoch der einzelne gesetzliche Erbteil verschiedener Personen ist, können Sie einfach und kostenlos mit dem Erbrechner berechnen.
ACHTUNG: Gesetzliche Erben können zusätzliche Pflichtteilsansprüche haben, wenn der Verstorbene zu seinen Lebzeiten Vermögen verschenkt hat!
Gesetzlicher Pflichtteil
Existiert ein Testament oder Erbvertrag, kommt es nicht zur gesetzlichen Erbfolge. Erbe wird stattdessen derjenige, der durch das Testament bzw. den Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde. Es können auch mehrere Erben eingesetzt werden.
Wird dabei ein Abkömmling (Kind, Enkel,…), Ehegatte oder Elternteil enterbt oder zu wenig bedacht, kann diesen Personen ein gesetzlicher Pflichtteil zustehen.
ACHTUNG: Auch frühere Schenkungen des Verstorbenen sind zu berücksichtigen!
Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils können Sie sehr einfach mit unserem kostenlosen Pflichtteilrechner herausfinden!
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.