Was sind die Voraussetzungen eines Pflichtteilsanspruchs?

Es gibt 3 verschiedene Pflichtteilsansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen:

Ordentlicher Pflichtteilsanspruch

Der Anspruch auf den „ordentlichen Pflichtteil“ entsteht mit der Enterbung einer pflichtteilsberechtigten Person (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte bzw. Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft).

Eine Enterbung kann entweder dadurch erfolgen, dass…

  • der Pflichtteilsberechtigte  im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich „enterbt“ wird oder
  • ausschließlich andere Personen zu Erben bestimmt werden und der Pflichtteilsberechtigte damit einfach übergangen wird.

In den nachfolgenden beiden Spezialfällen ist nicht einmal eine Enterbung erforderlich:

Zusatzpflichtteil

Der Zusatzpflichtteil kommt zum tragen, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person zwar als Erbe eingesetzt wurde, die Erbquote aber geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (z.B. wenn ein Kind statt der Hälfte des Nachlasses nur 1/10 erhält). Dann kann der Pflichtteilsberechtigte den Differenzwert als so genannten Zusatzpflichtteil einfordern.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Hierbei findet eine Berechnung des so genannten „fiktiven Nachlasses“ statt. Bei dieser Berechnung werden die verschenkten Vermögenswerte dem Nachlass hinzugerechnet (also als noch vorhanden behandelt) und auf dieser Basis der Pflichtteil berechnet.

Sogar dem Alleinerben kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, wenn zu Lebzeiten erhebliche Schenkungen stattgefunden haben!

Der kostenlose Pflichtteilrechner errechnet für Sie die prozentuale Höhe Ihres Pflichtteils.

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