Besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers?
Für einen Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Pflichtteilsansprüche entstehen mit dem Erbfall. Deshalb können sie erst nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Erben bzw. den Miterben geltend gemacht werden.
Solange der (künftige) Erblasser lebt, bestehen folglich keine Ansprüche auf vorzeitige Auszahlung eines Pflichtteils.
Vorzeitige Auszahlung nur auf freiwilliger Basis
Der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser können diesbezüglich jedoch jederzeit auf freiwilliger Basis eine vertragliche Regelung treffen.
Häufig wird dabei vereinbart, dass der Pflichtteilsberechtigte einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht erklärt und im Gegenzug bereits zu Lebzeiten eine Abfindung / Abgeltung in Form einer bestimmten Geldsumme erhält.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.