Kann einem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen werden, so dass er leer ausgeht?
Nur wenn einer der gesetzlich festgelegten Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegt, kann einem Pflichtteilsberechtigten sogar der Pflichtteil entzogen werden.
Gründe für die Entziehung des Pflichtteils
Die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils sind in § 2333 BGB wie folgt geregelt:
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Formvorschrift muss eingehalten sein
Die Entziehung des Pflichtteils kann zudem nur vom Erblasser persönlich in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorgenommen werden.
Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in dem Testament/Erbvertrag angegeben werden.
Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in dem Testament/Erbvertrag angegeben werden.
Liegt eine wirksame Pflichtteilsentziehung vor, geht der (ursprünglich) Pflichtteilsberechtigte tatsächlich völlig leer aus.
Verzeihung
Verzeiht der Erblasser das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten, so erlischt sein Recht zur Entziehung des Pflichtteils.
Falls der Erblasser bereits in einer letztwilligen Verfügung die Entziehung des Pflichtteils angeordnet hatte, wird diese Entziehung durch eine spätere Verzeihung unwirksam.
Liegt eine wirksame Pflichtteilsentziehung vor, geht der (ursprünglich) Pflichtteilsberechtigte tatsächlich völlig leer aus.
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