Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit?
Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit haben völlig unterschiedliche Voraussetzungen.
Pflichtteilsentziehung
Eine Pflichtteilsentziehung ist nur möglich, wenn einer der in § 2333 BGB aufgeführten Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegt. Genauere Informationen zu den Pflichtteilsentziehungsgründen finden Sie in der nächsten Frage.
Die Entziehung des Pflichtteils muss zudem durch den Verstorbenen im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags angeordnet worden sein.
Eine wirksame Entziehung des Pflichtteils durch den Verstorbenen hat zur Folge, dass der (ursprünglich) Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall keine Pflichtteilsansprüche erlangt.
Pflichtteilsunwürdigkeit
Eine Pflichtteilsunwürdigkeit liegt vor, wenn einer der in § 2339 BGB aufgeführten Tatbestände erfüllt ist.
Pflichtteilsunwürdig ist beispielsweise derjenige, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.
Liegt eine Pflichtteilsunwürdigkeit vor, erlöschen die Pflichtteilsansprüche jedoch nicht von selbst, sondern erst durch eine fristgerecht durchgeführte Anfechtung.
Genauere Informationen zur Pflichtteilsunwürdigkeit und der diesbezüglichen einjährigen Anfechtungsfrist finden Sie in der vorhergehenden Frage.
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Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
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