Was ist der Unterschied zwischen Enterbung und Entziehung des Pflichtteils?

Der Unterschied zwischen Enterbung und Entziehung des Pflichtteils ist enorm.
Denn im Falle einer wirksamen Pflichtteilsentziehung geht der Pflichtteilsberechtigte völlig leer aus.

Enterbung

Bei einer Enterbung wird eine Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Wenn die von der Erbfolge ausgeschlossene Person zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, dann stehen ihr – gerade wegen der Enterbung – Pflichtteilsansprüche zu.
Eine Enterbung ist aufgrund der Testierfreiheit jederzeit ohne besondere Voraussetzungen möglich.

Entziehung des Pflichtteils

Bei der Entziehung des Pflichtteils ordnet der Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) an, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht einmal den Pflichtteil bekommen soll, weil er sich bestimmten Verfehlungen schuldig gemacht hat.
Liegt eine wirksame Pflichtteilsentziehung vor, hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Pflichtteilsanspruch.
Die Entziehung des Pflichtteils ist allerdings nur in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn ein Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder diesen vorsätzlich körperlich misshandelt).

Für Erbfälle ab 01.01.2010 wurden die Pflichtteilsentziehungsgründe in § 2333 BGB neu gefasst und konkretisiert.

Lesen Sie mehr zu den Gründen, aus denen der Pflichtteil entzogen werden kann, in der nächsten Frage.

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