Kann eine Person, die Erbe geworden ist, die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen?
Das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen – das geht in der Regel nicht!
Aber es gibt einige Ausnahmen von dieser Regel.
Grundsätzlich hat nur derjenige einen Pflichtteilsanspruch, der durch den Verstorbenen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.
Es ist deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, den Pflichtteil trotz Ausschlagung zu verlangen.
Beispiel 1: Ehegatte in Zugewinngemeinschaft
Das Gesetz lässt dies zum Beispiel bei Ehegatten zu, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Für den überlebenden Ehegatten kann es unter bestimmten Umständen rentabler sein, die Erbschaft innerhalb der Ausschlagungsfrist auszuschlagen statt den gesetzlichen Erbteil anzunehmen. Im Falle der Ausschlagung erhält der Ehegatte dann den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den (kleinen) Pflichtteil.
Beispiel 2: Der beschwerte Erbe
Wenn Vermächtnisse, Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung das Erbe erheblich beschweren oder gar aushöhlen, kann es besser sein, wenn der beschwerte Erbe diese Erbschaft ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil verlangt.
In einem solchen Fall ist es ausnahmsweise zulässig, dass der Erbe ausschlägt und dann seinen Pflichtteil verlangt.
Vorsicht geboten!
Eine Ausschlagung sollte wohl bedacht sein.
In den Fällen, in denen sie wirtschaftlich sinnvoll ist, muss unter Umstände relativ schnell gehandelt werden (Ausschlagungsfrist!).
BEVOR Sie ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen sollten Sie unbedingt Folgendes anwaltlich prüfen lassen:
- Liegt bei Ihnen tatsächlich einer der Ausnahmefälle vor, in denen Sie berechtigt sind, den Pflichtteil trotz Ihrer Ausschlagung zu verlangen? – Ist die Ausschlagungserklärung wirksam abgegeben worden, können ihre Folgen nur in den seltensten Fällen rückgängig gemacht werden!
- Wie viel Zeit bleibt in Ihrem Fall für die Ausschlagung? – In vielen Fällen läuft bereits die meist nur 6-wöchige Ausschlagungsfrist!
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
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