Kann ein Pflichtteilsberechtigter auf den Pflichtteil verzichten?
Ja, der Pflichtteilsberechtigte kann auf den Pflichtteil verzichten.
Beim sog. „Pflichtteilsverzicht“ erklärt der Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall, dass er auf seinen Pflichtteil verzichtet.
Allerdings gibt es eine besondere Formvorschrift für diesen Verzicht. Der Pflichtteilsverzicht ist nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet ist oder vor einem Gericht im Rahmen eines Prozessvergleichs erklärt wurde.
Mündliche Vereinbarungen oder auch Auszahlungen haben ohne Einhaltung der Formvorschrift nicht zur Folge, dass der Pflichtteil nicht mehr eingefordert werden kann!
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.