Können die Eltern verhindern, dass ihre Kinder bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil geltend machen?
Pflichtteil beim Tod des erstversterbenden Elternteils verhindern?
Oft meinen Eltern, wenn sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben einsetzen, dass die Kinder dann erst nach dem Tod des zweiten Elternteils etwas verlangen können.
Dies ist jedoch ein Irrtum, denn die Kinder sind durch solch ein Testament beim Tod des erstversterbenden Elternteils enterbt und damit pflichtteilsberechtigt. D.h. sie können ihren Pflichtteil verlangen.
Eltern können damit nicht verhindern, dass die Kinder bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil geltend machen.
Die Kinder sind in ihrer Entscheidung, ob sie den Pflichtteil einfordern möchten, völlig frei.
Ein Kind wird auf die Geltendmachung seines Pflichtteils nur dann verzichten, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist.
Für die Entscheidung des Kindes ist unter anderem maßgeblich:
Bindungswirkung eines Ehegattentestaments, vorzeitige (lebzeitige) Übertragungen, Abschluss eines Erbvertrages,…
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.