Wer hat Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils?
Jeder Pflichtteilsberechtigte kann einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils (= Pflichtteilsergänzung) haben, wenn lebzeitige Schenkungen des Verstorbenen stattgefunden haben.
Pflichtteil plus Pflichtteilsergänzung
Liegt eine pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung vor, kann der Pflichtteilsberechtigte also zusätzlich zu seinem ordentlichen Pflichtteil einen Pflichteilsergänzungsanspruch gegen die Erben geltend machen.
Erbe plus Pflichtteilergänzung
Auch einem Erben, ja sogar einem Alleinerben, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, wenn
- er zum Kreis der gesetzlich Pflichtteilsberechtigten gehört und
- zu Lebzeiten des Verstorbenen erhebliche Schenkungen stattgefunden haben und
- bei dessen Tod nur noch ein verhältnismäßig geringer Nachlass vorhanden ist.
In diesem Fall richtet sich der Ergänzungsanspruch dann ausnahmsweise gegen den/die Beschenkten.
Besonderheiten bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Genau zu prüfen sind bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen insbesondere:
- Lauf der 10-Jahres-Frist
- Bewertung des Geschenks,
- Berücksichtigung der Inflation (Kaufkraftschwund),
- Abgrenzung zu ausgleichungspflichtigen Zuwendungen wie z.B. Ausstattungen
- Eigengeschenke
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.