Unter welchen Voraussetzungen ist eine Schenkung zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen?
Eine Schenkung zeitlich unbegrenzt und damit über die letzten 10 Jahre vor dem Tod hinaus zu berücksichtigen, ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Beispiele für solche Ausnahmefälle sind:
- Ehegatten-Schenkungen (wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestand) und
- Schenkungen unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts (z.B. Wohnrecht, Nießbrauch).
Hatte der Verstorbene mehrere Kinder ist außerdem genau zu prüfen, ob es sich bei einem „Geschenk“ an ein Kind nicht um die rechtliche Sonderform einer Ausstattung handelt.
Denn dann gelten wiederum zahlreiche Sonderregeln (u.a. keine zeitliche Beschränkung!), die zu einer wesentlichen Erhöhung der Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder führen können.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.