Gilt bei Schenkungen die 10-Jahres-Frist?

Ja, es gilt grundsätzlich eine 10-Jahres-Frist. Hat der Verstorbene innerhalb dieser 10-Jahres-Frist Schenkungen gemacht, sind diese bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.
Können aber auch lebzeitige Schenkungen, die früher als 10 Jahre vor dem Tod stattgefunden haben, eine Rolle bei der Pflichtteilsberechnung spielen? Ja, solche Ausnahmen gibt es!

Ausnahme: Schenkungen an den Ehegatten

Eine Ausnahme von der strengen 10-Jahres-Frist gilt zum Beispiel bei Schenkungen, die der Verstorbene seinem Ehegatten gemacht hat.
Ein Geschenk, das der Ehegatte vom Verstorbenen erhalten hat, kann auch dann bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sein, wenn es länger als 10 Jahre zurückliegt! Die 10-Jahres-Frist beginnt bei einer Schenkung unter Ehegatten nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen.

Ausnahme: Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt

Unter Umständen hat bei länger zurückliegenden Schenkungen die 10-Jahres-Frist noch gar nicht zu laufen begonnen.
Dies ist dann der Fall, wenn sich der Schenker ein Nutzungsrecht vorbehalten hat.

Beispiel:
Eine Mutter überträgt die von ihr bewohnte Eigentumswohnung auf ihre Tochter und behält sich ein lebenslanges Wohnungsrecht vor.
In diesem Fall beginnt die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen.
Dies hat zur Folge, dass die Schenkung im Pflichtteilsfall selbst dann noch zu berücksichtigen ist, wenn die Mutter erst 20 Jahre nach der Eigentumsübertragung verstirbt.

Wenn der Erblasser also außerhalb der 10-Jahres-Frist Schenkungen gemacht hat, muss genau geprüft werden, an wen und unter welchen Bedingungen die Schenkungen getätigt worden sind.

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