Wer legt den Wert einer Nachlassimmobilie fest, damit der Pflichtteil berechnet werden kann?
Um den Wert einer Nachlassimmobilie für die Pflichtteilsberechnung herauszufinden, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch gegen den Erben zu.
Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Wertermittlungsanspruch geltend, muss der Erbe einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragen.
Wertgutachten ist nicht bindend
Ein Wertgutachten, das der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten in Auftrag gegeben hat, ist allerdings für keine der Parteien bindend!
Der Erbe kann also von einem niedrigeren, der Pflichtteilsberechtigte von einem höheren Wert ausgehen, wenn das Ergebnis des Wertgutachtens für nicht zutreffend erachtet wird. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, kommt es zum Rechtsstreit.
Im gerichtlichen Verfahren bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der den Immobilienwert ermittelt. Auf Basis dieses Wertgutachtens ergeht sodann eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs.
Außergerichtliche Einigung über den Wert
Eine verbindliche außergerichtliche Festlegung des Immobilienwertes kann nur gemeinsam durch den Pflichtteilsberechtigten und den Erben stattfinden, indem sie sich auf einen Wert einigen und diesen vertraglich für verbindlich erklären.
Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe über den Wert einer Nachlassimmobilie einig sind, ist die Erstellung eines selbstverständlich Wertgutachtens nicht notwendig.
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Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
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