Wer darf Gutachter auswählen? Erben oder Pflichtteilsberechtigte?
Sind es die Erben, die den Gutachter auswählen dürfen? Oder staht dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht zur Auswahl des Sachverständigen zu, der einen Nachlassgegenstand für die Pflichtteilsberechnung bewerten soll?
Die Erben dürfen den Gutachter auswählen
Verlangt der Pflichtteilsberechtigte die Überreichung eines Wertermittlungsgutachtens, kann der Erbe frei einen Sachverständigen auswählen.
Einer Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten bedarf es hierzu nicht.
Der Gutachter muss jedoch unparteiisch und fachlich geeignet sein, ein ordnungsgemäßes Wertgutachten zu erstellen.
Es ist allerdings nicht erforderlich, dass es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.