Wie muss man den Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen?
Der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Anwalt muss den Pflichtteil geltend machen und hat die Zahlung des Pflichtteils grundsätzlich direkt von dem/den Erben zu verlangen.
Der Pflichtteil wird also nicht automatisch ausbezahlt. Insbesondere kümmert sich das Nachlassgericht nicht um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, da es dafür nicht zuständig ist.
Geltendmachung durch Stufenmahnung
In der Regel ist der Pflichtteilsberechtigte nicht sofort in der Lage, die genaue Anspruchshöhe (d.h. eine konkrete Summe in Euro) einzufordern, weil ihm die notwendigen Informationen über den Nachlass fehlen.
Um seinen Pflichtteil berechnen zu können, kann er jedoch von dem/den Erben Auskunft über den Nachlassbestand und alle weiteren pflichtteilsrelevanten Umstände verlangen. Außerdem steht ihm ein Wertermittlungsanspruch zu.
Will der Pflichtteilsberechtigte die Erben so früh wie möglich in Verzug setzen, spricht er – selbstverständlich in nachweisbarer Form – den Erben gegenüber eine Stufenmahnung aus.
Was eine Stufenmahnung ist und welchen Vorteil sie bringt, erfahren Sie hier.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.