Wer berechnet die Höhe des Pflichtteilsanspruchs?
Meist wird der Pflichtteilsberechtigte durch ein Merkblatt des Nachlassgerichts auf seinen Pflichtteilsanspruch hingewiesen.
Doch wer berechnet die Höhe des Pflichtteilsanspruchs?
Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs selbst berechnen bzw. die Hilfe eines spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen.
Die Berechnung des Pflichtteils ist in der Regel erst nach Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen gegen die Erben möglich.
Hier ist professionelle Hilfe dringend geboten, um den gesamten vorhandenen Nachlass und den fiktiven Nachlass (lebzeitige Zuwendungen) zu ermitteln und auf dieser Basis sowohl den ordentlichen Pflichtteil als auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch korrekt zu berechnen.
Auch eine Verzögerungstaktik der Erben kann den Pflichtteilsberechtigten um ganz erhebliche Verzugszinsen bringen, wenn die Pflichtteilsansprüche nicht durch eine richtige Stufenmahnung geltend gemacht wurden.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.