Gelten für den Pflichtteil Besonderheiten, wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt?
Ja, bei der Durchsetzung des Pflichtteils müssen Besonderheiten beachtet werden, wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt.
Pflichtteilsansprüche richten sich gegen die Erben
Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, die auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung gerichtet sind, muss der Testamentvollstrecker nicht erfüllen.
Auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung richten sich die Pflichtteilsansprüche gegen die Erben.
Der Pflichtteilsberechtigte muss die Erfüllung seiner Pflichtteilsansprüche von den Erben verlangen.
Im Falle einer von Erblasser angeordneten Testamentvollstreckung wendet sich der Pflichtteilsberechtigte folglich nicht an den Testamentsvollstrecker, sondern an den oder die Erben.
Bei Zwangsvollstreckung: Duldungstitel gegen Testamentsvollstrecker
Alleine bei der Zwangsvollstreckung in den Nachlass spielt die Testamentsvollstreckung eine Rolle.
Denn ein Leistungsurteil zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Testamentsvollstrecker.
Deshalb muss gegen ihn zusätzlich ein Duldungstitel erwirkt werden.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.