Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nicht alle Angehörigen. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich begrenzt.
Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich:
- die Abkömmlinge (Kind, Enkel,…) des Verstorbenen
- die Eltern
- der Ehegatte bzw. der Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Eheliche und nichteheliche Kinder werden nach dem Gesetz gleich behandelt.
Es haben aber nicht alle der vorstehend genannten Personen zugleich einen Anspruch.
Vielmehr gilt die Grundregel, dass Kinder des Verstorbenen sowie dessen Ehegatte stets einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Bei weiter entfernten Abkömmlingen (Enkel, Urenkel…) und den Eltern des Erblassers hängt ein Pflichtteilsanspruch davon ab, welche sonstigen Verwandten des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes lebten.
Nicht pflichtteilsberechtigt
Zu den Personen, die keine Pflichtteilsberechtigung haben, gehören:
- (nichtehelicher) Lebensgefährte
- Geschwister
- Nichten/Neffen
- Tanten/Onkel.
Prüfen Sie Ihre Pflichtteilsberechtigung
Ob Sie in einer bestimmten Familienkonstellation pflichtteilsberechtigt sind, können Sie sehr einfach über den kostenlosen Pflichtteilrechner herausfinden!
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.