Können Ansprüche auf den Pflichtteil umgangen werden, indem der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt?

Nein, mit einem derartigen „Trick“ kann der Erblasser den Pflichtteil nicht ohne weiteres beschränken bzw. der Pflichtteil umgangen werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Das Pflichtteilsrecht schützt den Pflichtteilsberechtigten mit dem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor der Reduzierung des Nachlasses durch lebzeitige Übertragungen und Schenkungen.
Allerdings muss die Schenkung grundsätzlich innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben.
Länger zurückliegende Schenkungen führen nur ausnahmsweise zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen z.B. wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt ist (die 10-Jahres-Frist beginnt in diesem Fall erst mit Auflösung der Ehe zu laufen) oder wenn sich der Verstorbene ein Nutzungsrecht an der verschenkten Sache vorbehalten hat (z.B. Nießbrauch).

Schenkung wird dem Nachlass hinzugerechnet

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen (z.B. Geld, Haus, Eigentumswohnung) verschenkt, wird der Wert der jeweiligen Schenkung dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet.
Dabei muss allerdings die sog. Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB berücksichtigt werden.
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahre vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Abschmelzung jedoch erst mit Auflösung der Ehe.

Aus dem so ermittelten „fiktiven Nachlass“ wird dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann zusätzlich zumordentlichen Pflichtteil“ verlangt werden.

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