Was versteht man unter dem Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Hat der Verstorbene vor seinem Tod Schenkungen an Ehefrau bzw. Ehemann oder an Dritte gemacht, so führt dies zu einer faktischen Reduzierung des Nachlasses und damit zu einer negativen Beeinträchtigung des ordentlichen Pflichtteils.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Wert dieser Schenkungen zum tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzuzurechnen und kann damit zur einer „Ergänzung (Erhöhung) des Pflichtteils“ führen.
Dies ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Abschmelzung beachten
Für Erbfälle ab 01.01.2010 gilt grundsätzlich das sog. Abschmelzungsmodell. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
10-Jahres-Frist
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch liegt vor, wenn Schenkungen an Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben.
Diese 10-Jahres-Regel gilt nicht bei Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen, denn die 10-Jahres-Frist beginnt hier erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen.
Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen sind also auch dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen.
Getarnte Schenkungen
Gerade in Fällen, in denen der Erblasser im Hinblick auf den Erbfall zu Lebzeiten versucht hat, Vermögen zu verschieben, können derartige Schenkungen zu einer enormen Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs führen.
In der Praxis liegt die Schwierigkeit oft darin herauszufinden, ob und in welcher Höhe derartige Schenkungen getätigt wurden. In diesen Fällen erlangen die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten besondere Bedeutung. Ihre Voraussetzungen sowie die Anforderungen, die an geleistete Auskünfte zu stellen sind, sind im Einzelfall meist äußerst umstritten.
Zusätzliche Prüfungen sind dann anzustellen, wenn Schenkungen als entgeltliche Leistungen „getarnt“ wurden. So ist es möglich, dass der Erblasser etwa Immobilien zu stark vom Verkehrswert abweichenden Preisen „verkauft“ hat.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.