Hat ein Stiefkind Anspruch auf den Pflichtteil?
Einem Stiefkind des Verstorbenen steht der Pflichtteil nur dann zu, wenn es von dem Verstorbenen adoptiert wurde.
Durch die Adoption (Annahme als Kind) erhält es die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes.
Hat jedoch keine Adoption des Kindes stattgefunden, hat es keine rechtliche Verbindung zu Stiefvater bzw. Stiefmutter. Das Stiefkind ist dann auch nicht pflichtteilsberechtigt.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.