Hat ein Kind nach seiner Einbenennung kein Recht auf den Pflichtteil?
Es entsteht durch die Einbenennung kein Recht auf den Pflichtteil.
Denn die Einbenennung ist von der Adoption eines Kindes (Annahme als Kindes) streng zu unterscheiden.
Bei der Einbenennung erhält das Kind lediglich den neuen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils. Ab der Einbenennung trägt das Kind also einen neuen Familiennamen. Für Außenstehende ist anhand des Namens somit nicht mehr erkennbar, dass es sich um eine Patchworkfamilie handelt.
Eine rechtliche Beziehung zu dem neuen Ehegattten des sorgeberechtigten Elternteils entsteht durch die Einbenennung nicht. Deshalb ist das Kind gegenüber dem Stiefelternteil nicht pflichtteilsberechtigt.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.