Wann verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?
Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen benötigt Zeit, da man zunächst Informationen über den Nachlass beschaffen muss, um die Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Deshalb ist es wichtig zu wissen: Wie viel Zeit hat man dafür? Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
3-jährige Regelverjährung
Grundsätzlich unterliegen Pflichtteilsansprüche der Regelverjährung von 3 Jahren.
Beginn der Verjährungsfrist
Beim Beginn dieser Verjährungsfrist muss allerdings nach der Art des Pflichtteilsanspruchs unterschieden werden:
- Im Falle der sog. Beschenktenhaftung beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit dem Erbfall zu laufen – und zwar unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall Kenntnis hat!
- In den übrigen Fällen gilt Folgendes:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Beispiel der Verjährung eines ordentlichen Pflichtteils:
Vater stirbt am 14.08.2017. Sein Testament wird am 01.09.2017 durch das Nachlassgericht eröffnet. Die Tochter erhält am 07.09.2017 eine Abschrift der Eröffnungniederschrift des Nachlassgerichts und des Testaments, durch das sie enterbt wurde.
Wann verjährt der ordentliche Pflichtteil der Tochter in diesem Beipielsfall?
Lösung: Der ordentliche Pflichtteil der Tochter verjährt am 31.12.2020.
Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und die Tochter die notwendige Kenntnis erlangt hat.
Der Pflichtteilsanspruch entstand mit dem Erbfall am 14.08.2017. Spätestens am 07.09.2017 hat die Tochter Kenntnis vom Todesfall und der sie beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung erlangt. Damit beginnt die Verjährungsfrist für ihren ordentlichen Pflichtteil am 31.12.2017 zu laufen und endet drei Jahre später am 31.12.2020.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.