Wie erhält der Pflichtteilsberechtigte Informationen über den Nachlass?
Um sich Informationen über den Nachlass zu verschaffen, hat jeder Pflichtteilberechtigte, der nicht zugleich selbst Erbe ist, gegenüber den Erben Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Das Auskunftsverlangen kann auf unterschiedliche Handlungen des Erben gerichtet sein.
Informationen über den Nachlass
Auskünfte kann der Pflichtteilsberechtigte in den folgenden Formen verlangen:
- Bestandsverzeichnis (Nachlassverzeichnis)
Das vom Erben zu erstellende Bestandsverzeichnis hat den gesamten Aktivnachlass (d.h. sämtliche vorhandene Vermögenswerte) wie auch den Passivnachlass (Nachlassverbindlichkeiten) in geordneter Weise darzustellen. Auch ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen sind aufzuführen.
Fallen in den Nachlass Unternehmensbeteiligungen, so hat der Erbe zudem sämtliche, für eine Bewertung erforderliche Geschäftsunterlagen vorzulegen. - Amtsverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ein Bestandsverzeichnis vor einer Amtsperson (Notar, abhängig vom jeweiligen Landesrecht auch Richter bei Amtsgerichten) erstellt wird. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bereits ein privates Bestandsverzeichnis überreicht wurde. - Hinzuziehung
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Anwesenheit bei der Aufnahme der geforderten Verzeichnisse. - Eidesstattliche Versicherung
Der Pflichtteilsberechtigte kann eine eidesstattliche Versicherung über das Verzeichnis dann verlangen, wenn das Verzeichnis unsorgfältig erstellt wurde. Bei erkennbarer Unvollständigkeit ist eine Ergänzung einzufordern.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
02.01.2023
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.