Wie kann der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses herausfinden?
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Wertermittlung gegen den/die Erben. Mithilfe dieses Wertermittlungsanspruchs kann er den Wert des Nachlasses herausfinden.
Für welche Nachlassgegenstände kann Wertermittlung verlangt werden?
Dieser Wertermittlungsanspruch besteht immer dann, wenn die ihm zugänglichen Tatsachen es ihm nicht ermöglichen, den Wert von Nachlassgegenständen einfach zu bestimmen.
Ein Wertermittlungsnaspruch besteht typischerweise hinsichtlich folgender Nachlassgegenstände:
- Immobilien (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück)
- Kraftfahrzeuge (Auto, Motorrad, Wohnmobil)
- Kunstgegenstände und Antiquitäten
- Schmuck
- Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Wertgutachten eines Sachverständigen
Der Erbe erfüllt den genannten Anspruch dadurch, dass er ein Wertgutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen vorlegt.
Dem Erben steht dabei die Auswahl des Gutachters frei.
Die Kosten des Gutachtens fallen zu Lasten des Nachlasses, reduzieren damit auch den Pflichtteil.
Keine Bindung an den ermittelten Gutachtenwert
Der Pflichtteilsberechtigte ist an den durch Sachverständigengutachten ermittelten Wert bestimmter Gegenstände jedoch nicht gebunden.
Es steht ihm frei, auf Grundlage der im Gutachten enthaltenen Tatsachen, eigene Berechnungen anzustellen.
Die Kosten, welche dem Pflichtteilsberechtigten gegebenenfalls durch die Beauftragung eines eigenen Privatgutachtens entstehen, sind dabei grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Gutachten muss Mindestkriterien erfüllen
Ob nun überreichte Wertgutachten dem Pflichtteilsberechtigen Gewissheit über den tatsächlichen Wert des Nachlasses verschaffen, ist von der Qualität der Gutachten abhängig.
Grundsätzlich sollte eine kritische Prüfung der Wertgutachten stattfinden.
Erfüllt ein Gutachten bestimmte Mindestkriterien nicht, so kann es als nicht erfüllungstauglich zurückgewiesen werden.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.