Sind Erben und Pflichtteilsberechtigte an das Ergebnis des Wertgutachtens gebunden?
Wurde über einen Nachlassgegenstand ein außergerichtliches Wertgutachten durch einen Sachverständigen erstellt, ist grundsätzlich weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte an das Ergebnis des Wertgutachtens gebunden.
Außer es wurde zwischen ihnen vorab vereinbart, dass sie sich an das Ergebnis des Gutachtens gebunden halten.
Vorsicht vor einer Vorab-Bindung an das Ergebnis des Wertgutachtens
Eine derartige Bindungsvereinbarung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kann negative Folgen haben.
Keiner weiß im Voraus, zu welchem Ergebnis der gewählte Gutachter kommt und ob im Wertgutachten Fehler enthalten sind, aufgrund deren man das Ergebnis für falsch hält. Deshalb sollte man sich hier nicht freiwillig einer Vorab-Bindung unterwerfen.
Zudem ist auch bei der grundsätzlichen Absicht einer gütlichen Einigung keine Vorab-Bindung an das Gutachtenergebnis erforderlich.
Sehr viel hilfreicher ist hier die Beauftragung eines vertrauenswürdigen, neutralen Sachverständigen z.B. der Gutachterausschuss bei dem örtlich zuständigen Landratsamt.
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Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
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