Welche Rechtsgeschäfte fallen unter den Begriff der Schenkung? Was ist z.B. wenn ein Gegenstand vom Erblasser absichtlich unter Preis verkauft wird?
Der Erblasser hat zu Lebzeiten eine Immobilie absichtlich unter Preis verkauft, z.B. an sein Lieblingskind.
In solch einem Fall stellt sich die Frage, ob in diesem Geschäft eine pflichtteilsrelevante Schenkung liegt.
Entscheidend ist bei der Beurteilung einer lebzeitigen Schenkung, ob der Verstorbene für seine Leistung (Übertragung von Immobilien, Geld,…) eine angemessene Gegenleistung bekommen hat.
Gemischte Schenkung
Hat der Verstorbene objektiv betrachtet eine zu geringe Gegenleistung erhalten, liegt eine so genannte gemischte Schenkung vor.
Solche Rechtsgeschäfte können zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
Beispiel:
Hat der Verstorbene ein halbes Jahr vor seinem Tod ein Haus, das 200.000 Euro wert ist, an sein Lieblingskind für 80.000 Euro verkauft, dann liegt eine Schenkung (unentgeltliche Übertragung) in Höhe der Differenz von 120.000 Euro vor.
Diese Schenkung kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen.
Sie wurden enterbt?
Wir setzen Ihren Pflichtteil durch.
- Online-Formular ausfüllen
- Testament beifügen
- Angebot erhalten
Sie haben Fragen? – Rufen Sie uns gerne an.
Tel. 0821 / 50855900
Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.