Werden Übertragungen unter Ehegatten wie Schenkungen behandelt oder gelten Sonderregeln?
Unentgeltliche Übertragungen unter Ehegatten (sog. ehebedingte Zuwendungen) werden im Pflichtteilsrecht wie Schenkungen behandelt.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn die Vermögensübertragung auf den Ehegatten entgeltlich erfolgte. Dies ist etwa der Fall, wenn die Übertragung eine objektiv angemessene Gegenleistung darstellt z.B. für geleistete Dienste im Unternehmen des anderen Ehegatten.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.