Wer muss den Pflichtteilsergänzungsanspruch bezahlen?
Der Erbe muss den Pflichtteilsergänzungsanspruch bezahlen.
Dies gilt auch, wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen an andere Personen entstanden ist.
Direkt gegen beschenkte Personen, die nicht Erben geworden sind, besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch.
Nämlich dann, wenn der Erbe die Zahlung des Ergänzungspflichtteils verweigern kann (z.B. bei überschuldetem Nachlass oder wenn dem Erben der eigene Pflichtteil nicht verbliebe). In diesen Fällen haben die beschenkten Personen die Zwangsvollstreckung in die geschenkten Gegenstände zu dulden.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.