Muss ein Beschenkter das Geschenk an Pflichtteilsberechtigte herausgeben?
Nein. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Beschenkter das Geschenk an Pflichtteilsberechtigte herausgeben muss. Denn Pflichtteilsansprüche sind auf Zahlung gerichtet. Diese Zahlungsansprüche richten sich grundsätzlich gegen die Erben.
Der Pflichtteilsberechtigte hat die Zahlung des Ergänzungspflichtteils also zunächst von den Erben zu verlangen.
Beschenktenhaftung
Können die Erben aus rechtlichen Gründen die Zahlung verweigern, kommt es allerdings zur sog. Beschenktenhaftung.
In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Beschenkte die Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand duldet, damit der Zahlungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten befriedigt werden kann..
Selbstverständlich hat der Beschenkte aber die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung abzuwenden, indem er den Ergänzungspflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten bezahlt.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.