Kann auch ein Erbe Anspruch auf Pflichtteilergänzung haben?
Ja, es gibt auch Fälle, in denen ein Erbe Anspruch auf Pflichtteilergänzung hat.
Dies kommt dann vor, wenn der Verstorbene Vermögen in erheblichem Umfang zu Lebzeiten verschenkt hat.
Anspruch auf Pflichtteilergänzung wegen lebzeitiger Schenkungen
Ob der Erbe im Einzelfall einen Anspruch auf Pflichtteilergänzung hat, ist erst nach genauer Prüfung festzustellen.
Zur Prüfung ist eine Berechnung des Pflichtteils auf Basis des fiktiven Nachlasses (vorhandener Nachlass + Wert der Schenkung bzw. der Schenkungen) anzustellen und diesem fiktiven Pflichtteil der Wert des erlangten Erbteils gegenüber zu stellen.
Für Erbfälle ab 01.01.2010 gilt grundsätzlich das sog. Abschmelzungsmodell. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.