Wird der Kaufkraftschwund bzw. Inflation bei Geschenken, die zu Pflichtteilsansprüchen führen, berücksichtigt?
Ja, die Inflation bei Geschenken wird berücksichtigt.
Bei lebzeitigen Geschenken des Verstorbenen ist über die Verbraucherpreisindexreihen des Statistischen Bundesamtes der Wert der Schenkung auf den Todestag hochzurechnen.
Es erfolgt also bei zurückliegenden Schenkungen ein Aufschlag für den eingetretenen Kaufkraftschwund. Dadurch wird die zwischen Schenkungszeitpunkt und Todestag eingetretene Infaltion ausgeglichen.
Daher wird zur Berechnung des Inflationsausgleichs der Verbraucherpreisindex zum Schenkungszeitpunkt und der Verbraucherpreisindex zum Todestag benötigt.
Den jeweiligen Verbraucherpreisindex können Sie auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes finden.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.