Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich aus den lebzeitigen Schenkungen des Erblassers
Fiktiver Nachlass
Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird zunächst der Wert des fiktiven Nachlasses ermittelt, indem der Wert verschenkter Gegenstände dem Nettonachlass hinzugerechnet wird.
Für Erbfälle ab 01.01.2010 gilt dabei das sog. Abschmelzungsmodell. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.
Pflichtteilsquote
Auf dieser Basis wird dann mit der jeweiligen Pflichtteilsquote die Höhe der fiktiven Pflichtteilsforderung berechnet.
Von dieser fiktiven Pflichtteilsforderung ist der (auf Basis des reinen Nettonachlasses errechnete) ordentliche Pflichtteil abzuziehen.
Bei dem dann verbleibenden Rest handelt es sich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, so ist der Wert des auf ihn entfallenden Erbteils bzw. Vermächtnisses bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Gleichbedeutende Begriffe für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird häufig auch als Pflichtteilergänzungsanspruch, Ergänzungspflichtteil, Ergänzung des Pflichtteils oder Pflichtteil-Ergänzung bezeichnet.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.