Gehört Bankguthaben Ehegatten jeweils zur Hälfte?
Es gibt grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung, wonach Bankguthaben Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, wenn es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt.
Dieser Halbteilungsgrundsatz gilt jedoch nur bei gemeinsamen Konten.
Ist ein Ehegatte alleiniger Kontoinhaber, so gehört ihm das Bankguthaben grundsätzlich allein.
Für die Pflichtteilsberechnung bedeutet dies, dass dort nur das Bankguthaben des Erblassers als Nachlass zu erfassen ist.
Hatten Ehegatten also ein Gemeinschaftskonto, dann fällt grundsätzlich nur die Hälfte dieses Kontoguthabens in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Die andere Hälfte gehört dem überlebenden Ehegatten und bleibt bei der Pflichtteilsberechnung außen vor.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
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