Der Verstorbene hat sein Eigenheim verschenkt und sich ein Nießbrauchsrecht / Wohnrecht vorbehalten. Welche Folge hat dies für den Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Eigenheim verschenkt und sich dabei ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht vorbehalten hat, beginnt die für Schenkungen geltende 10-Jahres-Frist nicht zu laufen.
10-Jahres-Frist beginnt nicht zu laufen
Anders als bei „normalen“ Schenkungen sind Pflichtteilsergänzungsansprüche damit auch nach Ablauf von 10 Jahren seit der erfolgten Schenkung möglich, weil die 10-Jahres-Frist aufgrund des Nutzungsvorbehalts nicht zu laufen begonnen hat.
Beim Wert der Schenkung BGH-Rechtsprechung beachten
Fehler werden oftmals bei dem Wert derartiger Schenkungen gemacht!
Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist sehr komplex.
Vereinfacht finden folgende Bewertungsschritte statt:
- Bewertung der Immobilie nach dem Niederstwertprinzip (ohne Berücksichtigung des vorbehaltenen Nießbrauchs oder Wohnrechts, jedoch unter Berücksichtigung von Kaufkraftschwund bzw. Inflation),
- Abzug des Wertes des Nutzungsrechts (VORSICHT: auch hier Fehlerquelle!) nur in dem Fall, dass der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung der geringere war.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.