Kann eine Gegenleistung bzw. Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart werden?
Ja, es kann (und sollte) eine Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart werden.
Der Pflichtteilsberechtigte ist in der Regel nur dann bereit, einen Pflichtteilsverzicht zu unterschreiben, wenn er als Gegenleistung bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine angemessene Abfindung (z.B. Geldsumme oder Grundstück) für seinen Verzicht bekommt.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
02.01.2023
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.