Kann ein Anspruch auf den Pflichtteil trotz Ausschlagung bestehen?
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil trotz Ausschlagung der Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses bekommen.
In bestimmten Fällen kann es für den Pflichtteilsberechtigten jedoch durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, einen ihm zugewendeten Erbteil oder ein Vermächtnis auszuschlagen (innerhalb der Ausschlagungsfrist!) und stattdessen seinen Pflichtteil zu verlangen.
Hierzu folgende Beispielsfälle:
Beispiel 1: Ausschlagung eines Vermächtnisses
Der pflichtteilsberechtigte Sohn hat von seinem Vater nach dessen Tod ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück vermacht bekommen.
Das gesamte restliche Vermögen des Vaters (ein Bauernhof, mehrere Mietshäuser, sämtliche Wertpapiere und Bankguthaben) erbt die zweite Ehefrau des Vaters.
Der in der Stadt lebende pflichtteilsberechtigte Sohn hat keine Verwendung für das ausschließlich landwirtschaftlich nutzbare Grundstück.
Deshalb schlägt er das Vermächtnis aus und verlangt stattdessen die Auszahlung seines kompletten Pflichtteils (als Geldsumme) von der Erbin.
Beispiel 2: Eheleute in Zugewinngemeinschaft
Der Ehemann stirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Es extstiert kein Testament und auch kein Erbvertrag.
Damit tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Ehefrau würde 1/2 erben und die Kinder jeweils 1/4.
Die Ehefrau sollte sich nun vor Ablauf der Ausschlagungsfrist anwaltlich beraten lassen, ob es sich für sie wirtschatlich lohnt, die Erbschaft anzunehmen (= erbrechtliche Lösung) oder ob es für sie besser ist, die Erbschaft auszuschlagen und den Zugewinnausgleich + sog. kleinen Pflichtteil (hier 1/8) zu verlangen (= güterrechtliche Lösung).
Vor allem in Fällen, in denen der Ehemann während der Ehe viel Vermögen erwirtschaftet hat und die Ehefrau nur wenig, kann es für die Ehefrau wirtschaftlich besser sein, wenn sie die Erbschaft ausschlägt (innerhalb der Ausschlagungsfrist!) und dann den Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil verlangt.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
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