Was ist der Unterschied zwischen Ausschlagung, Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht?
Der Unterschied zwischen Ausschlagung, Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht liegt zunächst in dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärungen abgegeben werden können.
Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht VOR dem Erbfall
Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht hingegen haben bereits zu Lebzeiten des Erblassers, also vor dem Erbfall, zu erfolgen.
Eine Auschlagung kann erst nach dem Erbfall vorgenommen werden.
Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht sind Verträge mit dem Erblasser
Beim Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht handelt es sich um Verträge, die mit dem Erblasser geschlossen werden.
Sie beinhalten die Erklärung des Erbberechtigten bzw. des Pflichtteilsberechtigten, dass dieser bereits jetzt auf sein künftiges
- gesetzliches Erbrecht (dann Erbverzicht) bzw.
- Pflichtteilsrecht (dann Pflichtteilsverzicht)
aus dem Erbfall des Erblassers verzichtet.
Ein Erbverzicht beinhaltet automatisch einen Pflichtteilsverzicht, es sei denn der Pflichtteil wird ausdrücklich vorbehalten.
Umgekehrt ist dies jedoch nicht der Fall, d.h. ein Pflichtteilsverzicht beinhaltet keinen Erbverzicht.
Erb- und Pflichtteilsverzicht müssen notariell beurkundet werden.
Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht
Bei der Ausschlagung gibt eine Person, die aufgrund eines bereits eingetretenen Erbfalls als Erbe berufen ist, gegenüber dem Nachlassgericht die Erklärung ab, dass sie die ihr zustehende Erbschaft ausschlägt, also die Erbschaft nicht annehmen möchte.
Die Ausschlagung muss innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist erklärt werden!
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.