Wie erfolgt die Entziehung des Pflichtteils?
Bei der Entziehung des Pflichtteils muss die richtige Form eingehalten sein.
Werden die Formvorschriften nicht beachtet, scheitert die Wirksamkeit der Entziehung bereits aus formellen Gründen.
Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung des Erblassers, d.h. durch Testament oder durch Erbvertrag.
Neben der Anordnung der Entziehung des Pflichtteils muss der Erblasser im Testament bzw. im Erbvertrag auch den Grund für die Pflichtteilsentziehung angeben.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.